Dienstag, 2. September 2014

Gleichbehandlung von Falschbeschuldigung und Vergewaltigung?

Ein Mann bekommt 6 Jahre und 8 Monate wegen Vergewaltigung. Das war 2002.

Die hohe Strafe hat er vermutlich bekommen, weil er die Tat nicht gestanden hatte.

Die Tat hat er nicht gestanden, weil er sie nicht begangen hatte.

Das kam nach mehr als 12 Jahren raus.

Die Frau bekam für ihre Falschanschuldigung nur 3 Jahre und 4 Monate Haft.

Im Artikel wird nicht Näheres erzählt, es ist jedoch anzunehmen, dass sie weniger als er bekommen hat, weil sie die Tat vor Gericht gestanden hat.

Es soll doch jemand sagen, mann wird nicht gleich behandelt.

Hätte er seine "Vergewaltigung" gestanden, wäre er genauso würdevoll behandelt worden, wie die Frau, die ihn ruinierte. Dann hätte er vielleicht 3 Jahre und 4 Monate bekommen, statt 6 Jahre und 8 Monate.

Ja, wir haben einen Rechtstaat, in dem es sich lohnt, seine Straftaten zuzugeben. Insbesondere, wenn mann Frau ist. Denn Frauen haben es schwerer und bekommen deswegen Frauenrabatte.

Da unsere Justiz hoffnungslos überlastet ist, begeht sie manchmal Fehler.

Manchmal?

Was war mit der Diskriminierung der Väter nicht ehelicher Kinder beim Sorgerecht, §1626 a BGB? Die weiterhin vorliegt und keinRichter Verfassungsvorlage einreicht?

Dann müsste es heissen: Immer!

Der Richter am Essener Landgericht hatte eine leichte Aufgabe, da ein Geständnis vorlag. Da kann mann kein Fehler machen.

Die Richter.I.n aus Dortmund die den Urteil gegen den "Vergewaltiger" aussprach, wird vermutlich sagen, dass der "Vergewaltiger" selber Schuld an seinem Schlamassel wäre: Hätte er die Tat rechtzeitig zugegeben, so hätte er ein milderes Urteil gehabt.

Aber wetten, dass sich hierbei kein einziger Politiker oder Kommentator in den Medien melden wird, um die Strafgesetzgebung zu ändern?

Mehr noch, die wollen ja die Strafgesetzgebung so ändern, dass Fälle wie Thomas Ewers zum Regelfall werden. Siehe hier und hier und hier.  Die Männer schweigen.

Änderungen wurden schon durchgesetzt (Im Extremfall tritt eine Verjährung mit dem 61. Lebensjahr der/des Geschädigten, keine weitere Vernehmungen eines Zeugen in Sexualstraffall). Weitere stehen an, zu der sich ja auch das djb gemeldet hat. Das ist bekannt: Wenn sich das djb zum Sexualstrafrecht meldet, verheisst dies nichts Gutes, siehe die Meinung dieser Expertinnen zum Unterhaltsrecht.